§ 95 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg
Abschnitt VIII – Allgemeine Regelungen der obersten Dienstbehörde
§ 95 HmbPersVG – Mitbestimmung des Personalrats
Die Einschränkung des § 80 Absatz 1 Satz 2 bei allgemeinen Regelungen der obersten Dienstbehörde ist nicht anzuwenden auf
- 1.
den Personalrat bei der Bürgerschaft, wenn das Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft nach § 94 nicht hergestellt worden ist,
- 2.
die Personalräte bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die Personalangelegenheiten nicht als staatliche Auftragsangelegenheiten wahrnehmen,
- 3.
den Personalrat bei der oder dem Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, wenn keine Anordnung nach § 93 Absatz 3 erfolgt ist.