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§ 86 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

2. – Arten und Durchführung der Beteiligung → d) – Durchführung von Entscheidungen

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 86 HmbPersVG – Verfahren

(1) Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt ist, führt die Dienststelle durch, wenn im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

(2) Der Personalrat darf nicht durch einseitige Handlungen in den Dienstbetrieb eingreifen.