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§ 78 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt VI – Beteiligung des Personalrats → 1. – Allgemeines

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 78 HmbPersVG – Aufgaben und Unterrichtung des Personalrats

(1) Der Personalrat hat die allgemeinen Aufgaben,

  1. 1.

    sich insbesondere an Angelegenheiten im Sinne der §§ 87 und 88, auch wenn sie nur einzelne Angehörige des öffentlichen Dienstes betreffen, in der jeweils bestimmten Weise zu beteiligen, insbesondere gleichberechtigt nach Maßgabe der §§ 80 bis 82 mitzubestimmen,

  2. 2.

    Maßnahmen zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen des öffentlichen Dienstes dienen,

  3. 3.

    darauf hinzuwirken, dass die zugunsten der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und die zugunsten von Personen, die nicht der Dienststelle angehören, jedoch für die Dienststelle oder ihr angehörende Angehörige des öffentlichen Dienstes in Angelegenheiten der Dienststelle tätig sind, geltenden Rechtsvorschriften, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden,

  4. 4.

    Beschwerden und Anregungen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes und von Personen, die nicht der Dienststelle angehören, jedoch für die Dienststelle oder ihr angehörende Angehörige des öffentlichen Dienstes in Angelegenheiten der Dienststelle tätig sind, entgegenzunehmen und, falls sie begründet erscheinen, durch Verhandlung mit der Dienststelle auf die Erledigung der Beschwerden und die Berücksichtigung der Anregungen hinzuwirken,

  5. 5.

    auf Maßnahmen hinzuwirken, die der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Dienststelle dienen,

  6. 6.

    die berufliche Entwicklung schwerbehinderter Menschen sowie die Eingliederung und berufliche Entwicklung sonstiger schutzbedürftiger Personen, insbesondere älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, zu fördern und entsprechende Maßnahmen zu beantragen,

  7. 7.

    die Eingliederung ausländischer Angehöriger des öffentlichen Dienstes in die Dienststelle und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu fördern,

  8. 8.

    die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen sowie mit ihr zur Förderung der Belange der Jugendlichen und Auszubildenden zusammenzuarbeiten; dabei kann der Personalrat von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern.

(2) Der Personalrat ist zur Wahrnehmung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Vor Organisationsentscheidungen der Dienststelle, die beteiligungspflichtige Maßnahmen zur Folge haben, ist der Personalrat frühzeitig und fortlaufend zu informieren. § 76 Absatz 2 und § 88 Absatz 6 bleiben unberührt.

(3) Dem Personalrat sind die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Schriftliche Unterlagen und in Dateien gespeicherte Informationen, über die die Dienststelle verfügt, sind dem Personalrat in geeigneter Weise zugänglich zu machen, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dazu gehören bei Einstellungen die Unterlagen der sich bewerbenden Personen. Soweit diese in den Fällen des § 89 Absatz 1 nicht die Beteiligung des Personalrats beantragt haben, dürfen ihre Bewerbungsunterlagen nur mit ihrer Einwilligung zugänglich gemacht werden.

(4) Personalakten dürfen nur mit Einwilligung der oder des Angehörigen des öffentlichen Dienstes und nur durch ein von ihr oder ihm bestimmtes Mitglied des Personalrats eingesehen werden. Dienstliche Beurteilungen sind auf Verlangen der oder des Angehörigen des öffentlichen Dienstes dem Personalrat oder einem von ihr oder ihm bestimmten Mitglied des Personalrats zur Kenntnis zu geben.

(5) Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die anlässlich eines Mitbestimmungsverfahrens zur Verfügung gestellt wurden, sind nach dessen Abschluss zurückzugeben oder zu löschen. Ihre Sammlung, fortlaufende aktenmäßige Auswertung sowie die Speicherung und elektronische Auswertung der in ihnen enthaltenen Daten in Dateien durch den Personalrat ist unzulässig.

(6) Unterlagen des Personalrats, die personenbezogene Daten enthalten (zum Beispiel Niederschriften, Personallisten), sind vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, aufzubewahren und spätestens nach Ablauf einer weiteren Amtsperiode des Personalrates dem Staatsarchiv anzubieten. Sie sind zu vernichten, wenn sie nicht vom Staatsarchiv übernommen werden. Die Dienststelle hat dem Personalrat geeignete Sicherungseinrichtungen zur Verfügung zu stellen.