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§ 75 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung → 2. – Jugend- und Auszubildendenversammlung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 75 HmbPersVG – Zusammensetzung, Einberufung, Teilnahme, Zeitpunkt und Befugnisse

(1) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung besteht aus den Jugendlichen und Auszubildenden der Dienststelle. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden oder einem beauftragten Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung geleitet.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann einmal in jedem Kalenderhalbjahr eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Mindestens einmal im Kalenderjahr hat die Jugend- und Auszubildendenvertretung in einer Jugend- und Auszubildendenversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Die Jugend- und Auszubildendenvertretung ist im Einvernehmen mit dem Personalrat berechtigt und auf Wunsch der Dienststelle oder eines Viertels ihrer Jugendlichen und Auszubildenden verpflichtet, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.

(3) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung soll vor oder nach einer Personalversammlung stattfinden.

(4) Die Jugend- und Auszubildendenversammlung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats soll an ihr teilnehmen.

(5) § 54 Absatz 1 Satz 2, § 56 Absätze 2 und 3, § 57 und § 58 gelten entsprechend. Bei der entsprechenden Anwendung des § 57 steht eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 1 einer Personalversammlung nach § 55 Absatz 1, eine Jugend- und Auszubildendenversammlung nach Absatz 2 Satz 2 einer Personalversammlung nach § 55 Absatz 2 gleich.