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§ 68 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt V – Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung → 1. – Jugend- und Auszubildendenvertretung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 68 HmbPersVG – Sonstige Wahlbestimmungen

(1) Spätestens acht Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestellt der Personalrat drei zur Jugend- und Auszubildendenvertretung wählbare Angehörige des öffentlichen Dienstes zum Wahlvorstand, darunter eine zur Vorsitzenden oder einen zum Vorsitzenden. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll mindestens ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(2) Besteht sechs Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit der Jugend- und Auszubildendenvertretung kein Wahlvorstand, bestellt die Dienststelle auf Antrag einer oder eines wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen; sie soll innerhalb von sechs Wochen stattfinden, soweit sich aus § 66 Satz 1 nichts anderes ergibt. Sogleich nach der Wahl zählt der Wahlvorstand öffentlich die Stimmen aus, stellt das Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es in der Dienststelle bekannt. Kommt der Wahlvorstand seinen Verpflichtungen nach Satz 1 oder 2 nicht nach, bestellt der Personalrat auf Antrag einer oder eines wahlberechtigten Jugendlichen oder Auszubildenden oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen neuen Wahlvorstand. Für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gilt Absatz 1, für das weitere Verfahren Absatz 2 entsprechend.

(4) § 24 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 sowie die §§ 25 bis 27 gelten entsprechend.