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§ 11 HmbPersVG
Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Personalrat → 1. – Wahl und Zusammensetzung

Titel: Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbPersVG
Gliederungs-Nr.: 2035-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbPersVG – Dienststellen mit Personalräten

(1) Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Regel fünf Wahlberechtigten gewählt, von denen drei wählbar sind.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind, werden benachbarten Dienststellen zugeordnet.

(3) Je ein besonderer Personalrat wird gewählt

  1. 1.

    beim Personalamt für die dort beschäftigten Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt sowie für Auszubildende zur Verwaltungsfachangestellten oder zum Verwaltungsfachangestellten,

  2. 2.

    bei der Finanzbehörde für Beamtinnen, Beamte, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst und andere Angehörige des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis für die Laufbahn Steuer der Laufbahngruppe 1 und der Laufbahngruppe 2 mit den Ämtern ab dem ersten Einstiegsamt,

  3. 3.

    beim Hanseatischen Oberlandesgericht für Referendarinnen und Referendare in der juristischen Ausbildung,

  4. 4.

    beim Landesinstitut für Lehrerbildung und Schulentwicklung für Angehörige des öffentlichen Dienstes, die sich in der Ausbildung für einen pädagogischen Beruf befinden.

(4) Bei der Universität und beim Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf wird je ein Personalrat gewählt für

  1. 1.

    wissenschaftliches Personal,

  2. 2.

    die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes.

(5) Bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz wird je ein Personalrat gewählt für

  1. 1.

    das Personal der Justizvollzugsanstalten,

  2. 2.

    die nicht unter Nummer 1 fallenden Angehörigen des öffentlichen Dienstes.