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§ 3 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 HmbLVO – Ordnung der Laufbahnen

(1) Innerhalb einer Laufbahn können Ämter, die eine gleiche Qualifikation erfordern, durch laufbahnrechtliche Regelung der gemeinsamen Zugangsvoraussetzungen zusammengefasst werden. Es können Laufbahnzweige eingerichtet werden, wenn dies zur Kennzeichnung der gemeinsamen Qualifikationsvoraussetzungen für den Zugang zu diesen Ämtern oder zu anderen Zwecken im Rahmen der Personalverwaltung und Personalwirtschaft erforderlich ist.

(2) Regelmäßig zu durchlaufen sind alle Ämter einer Laufbahn, die in der Besoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 als Einstiegsamt und R 2 - ohne Amtszulage - aufgeführt sind.

(3) Nicht zu durchlaufen sind

  1. 1.

    beim Laufbahnwechsel diejenigen Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufenen Ämtern entsprechen,

  2. 2.

    beim Aufstieg die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn,

  3. 3.

    bei der Beförderung in ein höheres Einstiegsamt der Laufbahn aufgrund der Erfüllung der hierfür vorgesehenen Zugangsvoraussetzungen die noch nicht durchlaufenen Ämter der Laufbahn,

  4. 4.

    nach näherer Bestimmung der Laufbahnvorschriften bei der Einstellung und Beförderung in funktionsgebundene Ämter der Laufbahn die vorangehenden Ämter, soweit diese aus der Gesamtschau der Ämter nach ihrer Art und Bedeutung nicht notwendige oder auch nur regelmäßige Voraussetzung für die Verleihung des angestrebten Amtes sind.

(4) Die oberste Dienstbehörde kann im Einzelfall entscheiden, dass

  1. 1.

    gemäß § 18 Satz 2 Nummer 1 HmbBG das jeweilige Einstiegsamt der Laufbahn nicht durchlaufen werden muss, wenn

    1. a)

      eine für die Laufbahn förderliche, über die Einstellungsvoraussetzungen erheblich hinausgehende berufliche Qualifikation nachgewiesen wird oder

    2. b)

      außerhalb der für den Befähigungserwerb zugrunde gelegten Zeiten einer Berufstätigkeit oder Ausbildung solche beruflichen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt wurden, die nach Art und Schwierigkeit den Anforderungen an das zu übertragende Beförderungsamt mindestens gleichwertig sind und nach der Dauer mindestens der für dieses Amt regelmäßig abzuleistenden Erprobungszeit entsprechen,

  2. 2.

    bei der Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter diejenigen Ämter nicht durchlaufen werden müssen, die den von diesen Beamtinnen und Beamten in dem früheren Beamtenverhältnis bereits durchlaufenen Ämtern entsprechen.