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§ 1 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 HmbLVO – Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbeamtinnen und Landesbeamte) sowie der der Aufsicht der Freien und Hansestadt Hamburg unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamte).

(2) Die Verordnung gilt nicht für

  1. 1.

    das beamtete wissenschaftliche und künstlerische Personal an Hochschulen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist (§§ 117, 118 HmbBG),

  2. 2.

    die Beamtinnen und Beamten auf Zeit (§ 7 Absatz 1 Satz 3 HmbBG) und

  3. 3.

    Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 Absatz 3 HmbBG).