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§ 43 HmbLVO
Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Landesrecht Hamburg
Titel: Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamten (HmbLVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbLVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 HmbLVO – Übergangsregelungen bis zum Erlass neuer Vorschriften (1)

Soweit besondere Rechtsvorschriften auf Grund von § 16 HmbBG noch nicht erlassen sind, gelten bis zum Erlass solcher Vorschriften, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, folgende Übergangsregelungen:

  1. 1.
    Die bisherigen Regelungen über eine andere Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Laufbahnen des mittleren Dienstes gelten weiter.
  2. 2.
    Die bisherigen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften gelten insoweit weiter, als sie nicht zu den Vorschriften dieser Verordnung in Widerspruch stehen.
  3. 3.
    Bewerber für Laufbahnen besonderer Fachrichtungen können auf Grund der bisher für die Laufbahn geforderten Befähigungsnachweise in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen werden, wenn sie die Voraussetzungen für die Einstellung nach § 23, § 25 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 Absatz 2, § 28 oder § 32 erfüllen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch § 20 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511). Zur weiteren Anwendung s. § 19 der Verordnung vom 22. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 511).