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§ 9 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Verwaltung der Kirchensteuer durch die steuerberechtigten Körperschaften

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbKiStG – Beitreibung

Auf Antrag der steuerberechtigten Körperschaft kann der Senat durch Rechtsverordnung anordnen, dass Kirchensteuern gegen Erstattung der entstehenden Kosten im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen werden können. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, nach welchen Vorschriften die Kirchensteuern beigetrieben werden. Dabei können die entstehenden Kosten durch Pauschalbeträge festgesetzt werden.