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§ 4 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Grundlagen der Besteuerung

Titel: Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbKiStG – Kirchliche Steuervorschriften

(1) Art und Höhe der Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Körperschaften durch Steuervorschriften bestimmt. Die Steuervorschriften bedürfen insoweit der staatlichen Genehmigung. (1)

(2) Die steuerberechtigten Körperschaften haben ihre Steuervorschriften nach Genehmigung gemäß Absatz 1 im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.

(1) Amtl. Anm.:
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 23. Oktober 1986 (BGBl. I S. 28):

"Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7/84 u. a. - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 4 Absatz 1 des hamburgischen Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (Gesetz- und Verordnungsbl. S. 431) ist insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als die steuerberechtigten Körperschaften ermächtigt werden, durch Steuervorschriften Art und Höhe des Kirchgeldes im Sinne des § 3 Absatz 1 Buchstabe b des hamburgischen Kirchensteuergesetzes zu bestimmen.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."