§ 13 HmbKiStG
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Hamburgisches Kirchensteuergesetz (HmbKiStG)
Landesrecht Hamburg
Dritter Abschnitt – Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden
§ 13 HmbKiStG – Auskunftspflicht
Die steuerberechtigten Körperschaften sind auf Verlangen der staatlichen Behörden verpflichtet, personenbezogene Daten an diese zu übermitteln, die erforderlich sind, um die Begründung der Mitgliedschaft bei einer steuerberechtigten Körperschaft darzulegen.