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§ 7 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Patientendatenschutz

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbKHG – Grundsatz

(1) In diesem Abschnitt wird der Schutz von personenbezogenen Daten der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus geregelt. Zu den Patientendaten gehören auch die personenbezogenen Daten von Angehörigen einer Patientin oder eines Patienten oder von sonstigen Dritten, wenn die Daten dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung der Patientin oder des Patienten bekannt werden. Der Datenschutz endet nicht mit dem Tode der Patientin oder des Patienten.

(2) Soweit die Verarbeitung von Patientendaten nicht durch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72), durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften zugelassen ist, ist hierfür die Einwilligung der betroffenen Person im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlich.

(3) Ergänzend gelten die allgemeinen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.

(4) Abweichend von § 2 gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts für Krankenhäuser, die von Religionsgesellschaften oder diesen zuzuordnenden Einrichtungen, ohne Rücksicht auf deren Rechtsform, betrieben werden nur, soweit die Religionsgesellschaften keine gleichwertigen Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten in Krankenhäusern getroffen haben.