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§ 6c HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 6c HmbKHG – Kind im Krankenhaus

(1) Das Krankenhaus hat für eine kindgerechte Krankenhausversorgung Sorge zu tragen. Dem Bedürfnis von Kindern nach besonderer Zuwendung und Betreuung ist Rechnung zu tragen. Kinder sollen grundsätzlich in Kinderkrankenhäusern oder Abteilungen für Kinder- und Jugendmedizin oder Kinderchirurgie behandelt werden.

(2) Jugendliche können unter Beachtung ihres Entwicklungsstandes, Alters und der geplanten Behandlung in Erwachsenenabteilungen untergebracht werden, wenn dort eine altersangemessene Behandlung, Pflege und Betreuung sichergestellt ist.

(3) Psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche sollen in kinder- und jugendpsychiatrischen Abteilungen behandelt werden. Bei Jugendlichen kann die Behandlung in fachlich begründeten Ausnahmefällen in einer Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie oder für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erfolgen.

(4) Das Krankenhaus soll im Rahmen seiner vorhandenen Räumlichkeiten die Mitaufnahme einer Begleitperson bei stationärer Behandlung ermöglichen.

(5) Das Krankenhaus unterstützt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde die pädagogische Betreuung von Kindern und Jugendlichen, die über längere Zeit im Krankenhaus behandelt werden.

(6) Die Krankenhäuser wirken an der Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der Frühen Hilfen entsprechend § 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) in der jeweils geltenden Fassung mit. Wenn das Krankenhaus bei Schwangeren oder Müttern über ein geregeltes Verfahren einen Unterstützungsbedarf erkennt, ist es befugt, zu diesem Zweck mit externen Partnern zusammenzuarbeiten. Ein Unterstützungsbedarf, der die Weitergabe von Informationen erforderlich macht, liegt vor, wenn aufgrund der sozialen, gesundheitlichen oder sonstigen Situation der Patientin Risiken für die gesunde Entwicklung des Kindes wahrgenommen werden. Das Krankenhaus ist berechtigt - soweit die Patientin nach Hinweis auf die beabsichtigte Offenlegung durch Übermittlung nicht etwas anderes bestimmt - folgende Daten an den externen Partner durch Übermittlung offen zu legen: Name der Sorgeberechtigten, Geburtsdatum des Kindes, Anschrift und Kommunikationsdaten. Ein Widerspruch der Patientin muss dokumentiert werden.