§ 2 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg
Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 2 HmbKHG – Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Krankenhäuser in Hamburg, die an der stationären Versorgung der Bevölkerung teilnehmen, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Die stationäre Versorgung der Bevölkerung umfasst die teilstationäre und die vollstationäre Versorgung.