Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 15b HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Krankenhaus- und Investitionsplanung

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 15b HmbKHG – Rücknahme und Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan

(1) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch die zuständige Behörde zurückzunehmen, wenn bei Erlass des Bescheides nach § 15a Absatz 3 eine der Voraussetzungen des § 15a Absatz 1 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Aufnahme in den Krankenhausplan ist durch die zuständige Behörde zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen des § 15a Absatz 1 länger als nur vorübergehend wegfällt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn ein Krankenhaus seinen Verpflichtungen nach § 15a Absatz 2 nicht nachkommt.

(3) Die Rücknahme oder der Widerruf der Aufnahme in den Krankenhausplan kann sich auf einzelne Fach- oder Teilgebiete oder Schwerpunkte eines Krankenhauses beziehen, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nur auf das Fach- oder Teilgebiet oder den Schwerpunkt zutreffen.

(4) Die Möglichkeit der Rücknahme oder des Widerrufs eines Bescheides nach § 15a Absatz 3 durch andere Rechtsvorschriften bleibt unberührt.

(5) Vor Rücknahme oder Widerruf der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan ist den unmittelbar Beteiligten nach § 17 Absatz 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.