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§ 10 HmbKHG
Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Patientendatenschutz

Titel: Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKHG
Gliederungs-Nr.: 2126-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 HmbKHG – Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses

(1) In dem Krankenhaus dürfen Patientendaten verwendet werden, soweit dies erforderlich ist für

  1. 1.

    die Behandlung der Patientin bzw. des Patienten,

  2. 2.

    die Behandlung anderer Patientinnen und Patienten des Krankenhauses durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen diese Daten bereits bekannt sind,

  3. 3.

    die soziale Betreuung und Beratung der Patientin bzw. des Patienten nach § 6 durch den krankenhausinternen Sozialdienst,

  4. 4.

    die Geltendmachung von Ansprüchen des Krankenhauses sowie zur Abwehr von Ansprüchen oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die gegen das Krankenhaus oder seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtet sind,

  5. 5.

    die Auswertung der Tätigkeit des Krankenhauses zu organisatorischen oder statistischen Zwecken,

  6. 6.

    die Überprüfung der Tätigkeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses,

  7. 7.

    die Qualitätskontrolle der Leistungen des Krankenhauses,

  8. 8.

    die Aus-, Fort- und Weiterbildung der in dem Krankenhaus tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, soweit dies mit anonymisierten Daten nicht möglich ist und im Einzelfall überwiegende Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.

(2) Die in dem Krankenhaus tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen Patientendaten nur einsehen, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen Patientendaten anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nur mitteilen, soweit diese die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben benötigen. Sind mit den benötigten Daten andere personenbezogene Daten so verbunden, dass sie nur mit unvertretbarem Aufwand getrennt werden können, so dürfen auch die anderen Daten mitgeteilt werden, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig.