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§ 8 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbKGH – Weitere Versorgungswerke und soziale Einrichtungen

(1) Die Tierärztekammer, die Apothekerkammer und die Psychotherapeutenkammer können sich zu dem in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Zweck an ein Versorgungswerk einer Heilberufekammer mit Sitz im Bundesgebiet anschließen. Im Falle eines Anschlusses sind die Kammermitglieder Mitglieder des jeweiligen Versorgungswerkes nach Maßgabe der Anschlusssatzung sowie der Satzung des Versorgungswerkes, an das der Anschluss erfolgt. Das Nähere regelt die Anschlusssatzung. Erfolgt der Anschluss auf Grund eines Staatsvertrages, sind dessen Regelungen auch verbindlich, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.

(2) Die Kammern können weitere soziale Einrichtungen für ihre Kammermitglieder und deren Angehörige schaffen.