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§ 7 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 7 HmbKGH – Ärztliches Versorgungswerk und zahnärztliches Versorgungswerk

(1) Die Ärztekammer und die Zahnärztekammer können zur Sicherung ihrer Kammermitglieder im Alter und bei Berufsunfähigkeit sowie zur Sicherung der Hinterbliebenen nach Maßgabe einer besonderen Satzung (Versorgungsstatut) jeweils ein Versorgungswerk unterhalten. Die Kammermitglieder sind Mitglieder des jeweiligen Versorgungswerks. Ausnahmen regelt die Satzung.

(2) Die Versorgungswerke nach Absatz 1 gewähren folgende Leistungen

  1. 1.

    Altersrente,

  2. 2.

    Berufsunfähigkeitsrente,

  3. 3.

    Hinterbliebenenrente.

In der Satzung kann bestimmt werden, dass weitere Leistungen erbracht werden. Soweit Leistungen vom Bestehen oder früheren Bestehen einer Ehe abhängig gemacht werden, sind sie auch bei Bestehen einer Lebenspartnerschaft oder dem früheren Bestehen einer Lebenspartnerschaft zu gewähren. Die Satzung kann Einschränkungen der Gewährung von Hinterbliebenenrenten bis hin zu deren Wegfall vorsehen.

(3) Die Versorgungswerke nach Absatz 1 erheben von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistung notwendigen Beiträge. Diese richten sich grundsätzlich nach den Beiträgen, welche die Angestellten zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen haben.

(4) Das Nähere regelt das Versorgungsstatut, insbesondere zu

  1. 1.

    den versicherungspflichtigen Mitgliedern,

  2. 2.

    der Art und Höhe der Versorgungsleistungen,

  3. 3.

    der Höhe der Beiträge,

  4. 4.

    dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft,

  5. 5.

    der freiwilligen Mitgliedschaft, insbesondere nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kammer,

  6. 6.

    Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben der Ausschüsse des Versorgungswerkes.

(5) Erklärungen, die die Ärztekammer in Angelegenheiten ihrer Versorgungswerke vermögensrechtlich verpflichten sollen, bedürfen der Schriftform und müssen von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Ausschusses des jeweiligen Versorgungswerkes, darunter dessen Vorsitzende bzw. Vorsitzenden oder ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter, unterzeichnet werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt das Versorgungsstatut.

(6) Das jeweilige Vermögen der Versorgungswerke nach Absatz 1 ist vom übrigen Vermögen der Kammern unabhängig und getrennt zu verwalten. Für Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes haftet jeweils nur dessen Vermögen. Es haftet nicht für Verbindlichkeiten der Kammern.

(7) Das Versorgungswerk der Zahnärztekammer kann im Rechtsverkehr unter seinem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. Die Geschäfte des Versorgungswerkes führt ein geschäftsführender Ausschuss, dessen Vorsitzende oder dessen Vorsitzender des Versorgungswerk gerichtlich und außergerichtlich vertritt; das nähere bestimmt das Versorgungsstatut. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der oder des Vorsitzenden des Ausschusses ist ihre oder seine ständige Vertretung. Erklärungen, die das Versorgungswerk außerhalb der laufenden Geschäfte vermögensrechtlich verpflichten, müssen von der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses oder ihrer bzw. seiner ständigen Vertretung und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer des Versorgungswerks oder ihrer bzw. seiner Stellvertreterin oder ihrem bzw. seinem Stellvertreter schriftlich abgegeben werden.

(8) Der Ärztekammer Hamburg steht es frei, für ihr Versorgungswerk eine Teilrechtsfähigkeit gemäß Absatz 7 unter Einhaltung der dort geregelten Einzelheiten durch Satzung herbeizuführen.

(9) Das Sicherungsvermögen der Versorgungswerke nach Absatz 1 ist gemäß den Anlagegrundsätzen nach § 215 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert am 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824, 1835), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der Anlageverordnung vom 18. April 2016 (BGBl. I S. 769) in der jeweils geltenden Fassung anzulegen.

(10) Die Versorgungswerke nach Absatz 1 unterliegen der Aufsicht nach § 56. Der Aufsichtsbehörde sind der durch die jeweilige Delegiertenversammlung genehmigte Jahresabschluss, der Bericht der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers sowie das versicherungsmathematische Gutachten vorzulegen. Sie prüft die Beachtung der Bestimmung des Absatzes 9 und kann hierzu Gutachten in Auftrag geben, deren Kosten von den Versorgungswerken zu tragen sind. Eine weiter gehende Versicherungsaufsicht findet nicht statt.