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§ 6a HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 6a HmbKGH – Einheitlicher Ansprechpartner Hamburg

(1) Die Verfahren für Tierärzte nach § 2, § 6 Absatz 1 Nummer 9, sowie §§ 32 und 36 können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HmbVwVfG) vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung, sowie über die Genehmigungsfiktion nach § 42a HmbVwVfG.

(2) Im Übrigen können die Verfahren nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 und § 36 elektronisch über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg gemäß § 13 Absatz 8 HmbBQFG in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.