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§ 59 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Berufsvergehen und Rügeverfahren

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 59 HmbKGH – Rügeverfahren

(1) Bei geringfügigen Berufsvergehen kann die Kammer das Kammermitglied rügen und Maßnahmen nach Absatz 2 anordnen. Dem Kammermitglied ist zuvor Gelegenheit zu geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern. §§ 1, 2 und 14 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gelten entsprechend.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 sind die Verpflichtung,

  1. 1.

    einen Geldbetrag von bis zu 5 000 Euro an die Kammer zugunsten einer von ihr zu bestimmenden gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen,

  2. 2.

    an einer bestimmten Fortbildung zur Qualitätssicherung teilzunehmen und die Kosten hierfür zu tragen.

Die Maßnahmen können einzeln oder nebeneinander angeordnet werden. Zur Erfüllung der Verpflichtungen setzt die Kammer dem Kammermitglied eine angemessene Frist.

(3) Die Erteilung der Rüge sowie die damit verbundene Anordnung von Maßnahmen erfolgt durch Bescheid. Der Bescheid ist mit einer schriftlichen Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und zuzustellen. Der Bescheid ist der Aufsichtsbehörde zugleich nachrichtlich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Gegen den Rügebescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Anfechtungsklage beim Berufsgericht erhoben werden. Das Berufsgericht bestätigt den Rügebescheid, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den Rügebescheid auf. Gegen dieses Urteil ist die Berufung nach § 26 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zulässig.

(5) Das Rügerecht erlischt, sobald wegen desselben Sachverhalts ein Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt worden ist. Abweichend von Satz 1 kann das Rügerecht wieder ausgeübt werden, wenn das Berufsgericht das Verfahren nach § 19 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe eingestellt hat. § 4 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe gilt entsprechend.

(6) § 37 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zur Tilgung von Eintragungen in den bei der Kammer geführten Personalakten gilt entsprechend.

(7) Die Kammern teilen den beschwerdeführenden Personen in berufsrechtlichen Verfahren, die als Patientinnen oder Patienten oder Tierhalterinnen oder Tierhalter betroffen sind, auf Nachfrage das rechtskräftige Ergebnis der Prüfung mit. Die Information, ob und welche berufsrechtlichen Maßnahmen ergriffen wurden, ist nicht davon umfasst. Andere beschwerdeführende Personen werden von der zuständigen Kammer über das Ergebnis der Prüfung informiert, sofern sie ein berechtigtes Interesse an der Information glaubhaft machen. Ein Rechtsbehelf der beschwerdeführenden Person gegen die mitgeteilte Entscheidung ist nicht statthaft. Ein Akteneinsichtsrecht besteht nicht.