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§ 55 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 6 – Weiterbildung der Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten sowie der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 55 HmbKGH – Zulassung von psychotherapeutischen Weiterbildungsstätten

(1) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass für die Weiterzubildenden die Möglichkeit besteht, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets beziehungsweise Teilgebiets und des gewählten wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahrens (Zusatzbezeichnung) vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der psychotherapeutischen Entwicklung Rechnung tragen,

  3. 3.

    regelmäßig fallbezogene Supervisionstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Für mehrere zusammenarbeitende Weiterbildungsstätten oder für mehrere Weiterbildende einer Weiterbildungsstätte, die für sich allein nicht zur Durchführung der vollständigen Weiterbildung in einem Gebiet oder Teilgebiet ermächtigt worden sind, kann eine Verbundermächtigung erteilt werden. Die Verbundermächtigung soll in zeitlich aufeinander folgenden und aufeinander abgestimmten Abschnitten die vollständige Weiterbildung in dem jeweiligen Gebiet oder Teilgebiet ermöglichen.

(3) Voraussetzung für die Erteilung einer Verbundermächtigung ist die vertragliche Verpflichtung der teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der teilnehmenden Weiterbildenden einer Weiterbildungsstätte, zu dem in Absatz 2 bezeichneten Zweck in geeigneter Weise zusammenzuarbeiten, um damit die vollständige Weiterbildung zu ermöglichen. Das Nähere zur vertraglichen Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den teilnehmenden Weiterbildungsstätten beziehungsweise der zur Weiterbildung Ermächtigten sowie zur arbeitsrechtlichen Stellung der in der Weiterbildung befindlichen Kammerangehörigen regelt die Kammer im Rahmen der Weiterbildungsordnung.