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§ 52 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 5 – Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 52 HmbKGH – Zulassung von tierärztlichen Weiterbildungsstätten

Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Tiere in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Tierärztin bzw. der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets, Teilgebiets oder des Bereiches für die Zusatzbezeichnung vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der tiermedizinischen Entwicklung Rechnung tragen.

Im begründeten Einzelfall kann von der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 1 abgesehen werden.