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§ 44 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 3 – Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 44 HmbKGH – Bezeichnungen

(1) Gebietsbezeichnungen bestimmt die Zahnärztekammer in den Fachrichtungen

  1. 1.

    Konservative Zahnheilkunde,

  2. 2.

    Operative Zahnheilkunde,

  3. 3.

    Präventive Zahnheilkunde

und in Verbindung dieser Fachrichtungen, wenn dies im Hinblick auf die Entwicklung der Zahnheilkunde und eine angemessene zahnärztliche Versorgung erforderlich ist.

(2) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen".

(3) Die Zahnärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 31 Absatz 3 vorsehen, wenn zu erwarten ist, dass die Zahnärztin bzw. der Zahnarzt in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet.