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§ 42 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 42 HmbKGH – Anerkennung von ausländischen Diplomen über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

(1) Wer in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat, erhält auf Antrag ein Zeugnis nach § 41 Sätze 1 und 2. § 41 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Auf Antrag werden ferner in einem der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeleistete Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf den Ausbildungsgang nach § 40 angerechnet, wenn eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder Vertragstaates vorgelegt wird, aus der sich neben der Art der Ausbildungseinrichtung, der Fachrichtung und der Ausbildungsdauer ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist. Über die Anrechnung entscheidet die Ärztekammer.