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§ 4 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 HmbKGH – Verarbeitung von Daten

(1) Die Kammern dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU 2016 Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72, 2018 Nr. L 127 S. 2, 2021 Nr. L 74 S. 35) dürfen die Kammern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Nummern 1 und 7 verarbeiten. Über die in § 3 Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen die Kammern die zur Beitragsbemessung erforderlichen Angaben, Angaben über Beitrags- und Gebührenzahlungen an die Kammern und über Ämter und Tätigkeiten für die Kammern und ihre Organe sowie für das Berufsgericht verarbeiten. Die Daten nach Satz 3 werden für jedes Kammermitglied gesondert verarbeitet.

(2) Für die in § 7 genannten Versorgungswerke gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Über die in § 3 Absatz 1 genannten Daten hinaus dürfen sie Einkommensdaten ihrer Mitglieder sowie Daten der Ehegattinnen und Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, der geschiedenen Ehegattinnen und Ehegatten, der Partnerinnen und Partner aufgehobener eingetragener Lebenspartnerschaften und der Kinder ihrer Mitglieder verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 7 Absatz 2 erforderlich ist, um Ansprüchen von Leistungsberechtigten nachzukommen. Die Daten nach Satz 2 werden für jedes Kammermitglied gesondert verarbeitet.

(3) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet, haben die Kammern § 22 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), zuletzt geändert am 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858, 1968), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten und darüber hinaus in einer Satzung angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen entsprechend § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes zu regeln. Halbsatz 1 gilt auch für bis zur satzungsrechtlichen Regelung erhobene Daten.

(4) Die Kammern sind berechtigt, den entsprechenden übrigen Kammern und deren Aufsichtsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes auf Anfrage oder in schwerwiegenden Einzelfällen Auskünfte über Rügen gemäß § 59 und berufsgerichtliche Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe in der Fassung vom 20. Juni 1972 (HmbGVBl. S. 111, 128), zuletzt geändert am 3. November 2020 (HmbGVBl. S. 559, 560), in der jeweils geltenden Fassung zu erteilen oder von derartigen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen. Das Recht zur Auskunftserteilung besteht nicht, wenn die Verstöße gemäß § 59 Absatz 6 in Verbindung mit § 37 des Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe zu tilgen sind. Soweit Auskünfte nach Satz 1 erteilt werden, teilt die Kammer dies der oder dem Betroffenen mit. Die Kammern und die Versorgungswerke sind ferner berechtigt, die in § 3 Absatz 1 genannten Daten im Falle des Wechsels der Kammerzugehörigkeit der zuständigen Kammer beziehungsweise dem Versorgungswerk zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Kammern im Falle des Kammerwechsels berechtigt, die zuständige Kammer auf ihr vorliegende tatsächliche Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer fehlenden gesundheitlichen Eignung des Kammermitglieds zur Ausübung des Berufs hinzuweisen. An Kassenärztliche beziehungsweise Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes dürfen personenbezogene Daten übermittelt werden, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

(5) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und Dienstleisterinnen oder Dienstleistern hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufsausübung konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten erwarten lässt, sowie über Maßnahmen, die sie auf Grund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU 2005 Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49, 2014 Nr. L 305 S. 115), zuletzt geändert am 23. Januar 2020 (ABl. EU Nr. L 131 S. 1), ergriffen haben. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über den Verzicht, die Rücknahme, den Widerruf und das Ruhen von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder und auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken könnten. Auf Anfrage unterrichtet die zuständige Behörde die Kammern über die Erteilung von Approbationen und Berufserlaubnissen.

(6) Die Kammern erteilen auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder der Bezirksämter Auskunft über die Zahl der Kammermitglieder, Art und Ort ihrer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit in einer Praxis oder sonstigen Einrichtungen der ambulanten Versorgung, in Krankenhäusern oder Apotheken sowie die Gebiete, Teilgebiete und psychotherapeutische Verfahren, in denen die heilberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Sie teilen ferner auf Verlangen die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Bezirksamt mit. Die Kammern übermitteln auf Anforderung der Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlich sind.

(7) Die Kammern sind verpflichtet, mit den zuständigen Behörden nach Maßgabe der Artikel 4a bis 4e, 8, Artikel 56 Absätze 1 und 2 und Artikel 56a und 57a der Richtlinie 2005/36/EG zusammenzuarbeiten und diesen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zu übermitteln. Sie nutzen hierfür das Binnenmarktinformationssystem (IMI).

(8) Die Kammern können von ihren Mitgliedern die zur Sicherung der Qualität der Leistungserbringung im Gesundheitswesen erforderlichen Daten aus der Berufsausübung erheben. Daten Dritter dürfen nur in anonymisierter Form verarbeitet werden. Ist eine Anonymisierung den Umständen nach nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar, dürfen erforderliche Daten zur Aufgabenerfüllung der Kammer mit Einwilligung der betroffenen Personen auch mit Personenbezug erhoben und verarbeitet werden. Die Daten sind nach der Aufgabenerfüllung unverzüglich zu löschen beziehungsweise zu vernichten. Die Kammern sind verpflichtet, die Daten nach Satz 1 an die zuständige öffentliche Stelle zu übermitteln, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt.

(9) Die Kammern sind berechtigt, nach Maßgabe der Regelungen ihrer jeweiligen Wahlordnung den Trägern von Wahlvorschlägen bei Wahlen zur Delegiertenversammlung aus ihren Berufsverzeichnissen nach § 3 Absatz 2 über die nachfolgend aufgeführten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten Auskunft zu erteilen, soweit die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben:

  1. 1.

    Familiennamen, Vornamen,

  2. 2.

    derzeitige Anschriften,

  3. 3.

    Berufszugehörigkeit,

  4. 4.

    Weiterbildungsanerkennungen.

Die Auskünfte dürfen von den Trägern von Wahlvorschlägen ausschließlich für Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden; sie sind spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraums zu löschen beziehungsweise zu vernichten. Die Träger von Wahlvorschlägen müssen eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgeben. Die Wahlberechtigten sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Meldung nach § 3 Absatz 1 und durch öffentliche Bekanntmachung in dem jeweils von den Kammern dazu bestimmten Mitteilungsblatt oder im Internet auf einer in der Hauptsatzung bestimmten Internetseite vor jeder Wahl hinzuweisen. Statt des Widerspruchsrechts können die Kammern in ihrer jeweiligen Wahlordnung einen Zustimmungsvorbehalt der Wahlberechtigten für die Auskunftserteilung nach Satz 1 festlegen.

(10) Die Ärztekammer, die Zahnärztekammer, die Apothekerkammer und die Psychotherapeutenkammer sind befugt, gemäß § 313 Absatz 5 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454, 1465), in der jeweils geltenden Fassung, fortlaufend in einem automatisierten Verfahren die bei ihnen vorliegenden im elektronischen Verzeichnisdienst der Gesellschaft für Telematik zu speichernden aktuellen Daten der Nutzenden nach § 313 Absatz 1 Satz 3 SGB V an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur zu übermitteln.

(11) Die Kammern sind berechtigt, im Falle des Vorliegens eines begründeten Verdachts für eine Berufspflichtverletzung, zu deren Aufklärung erforderliche personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Diese Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(12) Verlangt eine öffentliche Stelle auf Grund gesetzlicher Befugnis von einem Versorgungswerk gemäß § 7 Absatz 1 zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens Auskunft über

  1. 1.

    die derzeitige Anschrift,

  2. 2.

    den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort oder

  3. 3.

    den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeberin beziehungsweise des derzeitigen Arbeitgebers

eines Mitglieds des Versorgungswerkes, so übermittelt das Versorgungswerk diese Daten an die öffentliche Stelle. Das Versorgungswerk ist zur Übermittlung nicht verpflichtet, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden. Die öffentliche Stelle hat in ihrem Ersuchen zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Auskunftsersuchens vorliegen. Für jede auf der Grundlage dieses Absatzes erteilte Auskunft erhält das Versorgungswerk eine Gebühr entsprechend § 64 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 131), zuletzt geändert am 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1323).

(13) Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, haben die Kammern und die in § 7 Absatz 1 genannten Versorgungswerke im Übrigen die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 und des Hamburgischen Datenschutzgesetzes vom 18. Mai 2018 (HmbGVBl. S. 145) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.