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§ 39 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 4 – Weiterbildung → Unterabschnitt 2 – Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 HmbKGH – Ermächtigung und Zulassung von ärztlichen Weiterbildungsstätten

(1) Die Weiterbildung kann, soweit das Recht der Europäischen Union nicht entgegensteht und die Weiterbildungsziele nicht gefährdet sind, ganz oder teilweise bei ermächtigten niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt werden. Die Erteilung der Ermächtigung gilt in ihrem Umfang zugleich als Zulassung der Praxis als Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 1.

(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte nach § 34 Absatz 6 setzt voraus, dass

  1. 1.

    Patientinnen und Patienten in so ausreichender Zahl und Art behandelt werden, dass die weiterzubildende Ärztin oder der weiterzubildende Arzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten des Gebiets oder Teilgebiets, auf das sich die Bezeichnung nach § 29 bezieht, vertraut zu machen,

  2. 2.

    Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der wissenschaftlichen und technischen Entwicklung Rechnung tragen,

  3. 3.

    regelmäßig Konsiliartätigkeit oder kollegialer Fachaustausch ausgeübt wird.

Dies gilt sinngemäß auch für Institute und andere Einrichtungen.