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§ 28 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 3 – Berufsausübung

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 HmbKGH – Berufsordnung

(1) Nähere Bestimmungen zu den Berufspflichten (§ 27) trifft die Kammer als Satzung (Berufsordnung). Sie kann im gesundheitlichen Interesse oder zum sonstigen Schutz der Allgemeinheit weitere Vorschriften über Berufspflichten vorsehen.

(2) Die Berufsordnung soll insbesondere Regelungen enthalten zu

  1. 1.

    der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften; Ärztinnen und Ärzte sind zur Offenbarung auch im Rahmen eines interkollegialen Ärzteaustauschs befugt, wenn sich für sie in Ausübung ihres Berufs der Verdacht ergibt, dass Minderjährige von physischer, psychischer oder sexualisierter Gewalt oder Vernachlässigung betroffen sind,

  2. 2.

    der Ausstellung von Gutachten und Zeugnissen,

  3. 3.

    der Verordnung und Empfehlung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln,

  4. 4.

    der Angemessenheit und Nachprüfbarkeit des Honorars,

  5. 5.

    der Werbung,

  6. 6.

    der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen einschließlich der Erbringung von Nachweisen,

  7. 7.

    der Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen,

  8. 8.

    der Auskunft aus und Einsichtnahme in Patientenunterlagen,

  9. 9.

    der Zulässigkeit der gemeinsamen Ausübung der Berufstätigkeit von Kammermitgliedern,

  10. 10.

    der kollegialen Zusammenarbeit untereinander und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens,

  11. 11.

    der Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Vertretungen und Assistenzen,

  12. 12.

    der Ausbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

  13. 13.

    der Praxis- und Apothekenankündigung und der Ausübung des Berufs in einer Praxis und in Praxiseinrichtungen, die der ambulanten Behandlung dienen,

  14. 14.

    der Teilnahme an Maßnahmen der Qualitätssicherung,

  15. 15.

    der Verpflichtung, sich in berufsethischen und berufsrechtlichen Fragen, insbesondere vor klinischen Versuchen am Menschen und epidemiologischen Forschungsvorhaben mit personenbezogenen Daten, beraten zu lassen.

(3) Die Berufsordnung soll insbesondere in Angelegenheiten, die ethische Belange berühren, regeln, dass die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden den Erwerb besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten sowie einen Nachweis hierüber voraussetzt, soweit dies zum Schutz der Patientinnen und Patienten erforderlich ist.