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§ 24 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 24 HmbKGH – Aufgaben der Präsidentin bzw. des Präsidenten

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer nach außen. Sie oder er beruft die Sitzungen der Delegiertenversammlung und der Kammerversammlung sowie des Vorstandes ein und leitet sie.

(2) In Angelegenheiten der Versorgungswerke der Ärztekammer und der Zahnärztekammer vertritt jeweils auch die oder der Vorsitzende des geschäftsführenden Ausschusses des Versorgungswerkes, im Verhinderungsfall ihre bzw. seine Stellvertreterin oder ihr bzw. sein Stellvertreter, die Ärztekammer beziehungsweise die Zahnärztekammer.

(3) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, bedürfen der Schriftform und sind von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten oder der Vizepräsidentin bzw. dem Vizepräsidenten und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.