§ 17 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg
Teil I → Abschnitt 2 – Aufbau und Organe der Kammern
§ 17 HmbKGH – Wahlberechtigung
Bei den Wahlen nach § 15 sind alle Kammermitglieder wahlberechtigt, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind, außer denjenigen,
- 1.
denen infolge eines rechtskräftigen Urteils das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkannt ist,
- 2.
denen das aktive Berufswahlrecht durch rechtskräftige berufsgerichtliche Entscheidung entzogen worden ist,
- 3.
deren Kammermitgliedschaft nach § 2 Absatz 5 ruht.