Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 12 HmbKGH
Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Landesrecht Hamburg

Teil I → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Hamburgisches Kammergesetz für die Heilberufe (HmbKGH)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKGH
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 12 HmbKGH – Beiträge und Gebühren

(1) Die Kammern erheben von ihren Kammermitgliedern zur Erfüllung ihrer Aufgaben und der dadurch entstehenden Kosten, Beiträge durch Satzung (Beitragsordnung). Das Nähere regelt die Beitragsordnung.

(2) Für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammermitglieder, von Gruppen von Kammermitgliedern oder Dritter erbringen, können Gebühren erhoben oder Auslagenersatz gefordert werden. Das Nähere regelt jeweils eine Satzung (Gebührensatzung).