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§ 5 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeines und Organisation

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 HmbKatSG – Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen

(1) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen wirken beim Katastrophenschutz mit, wenn ihre Organisationen ihre Bereitschaft zur Mitwirkung schriftlich erklärt haben und die Katastrophenschutzbehörde ihrer Mitwirkung zugestimmt hat. Bei der Zustimmung werden Stärke, Gliederung, Ausstattung und Ausrüstung der Einheiten und Einrichtungen festgelegt.

(2) Die Mitwirkung der Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz endet

  1. 1.
    mit Rücknahme oder Widerruf der Zustimmung nach Absatz 1 oder
  2. 2.
    zwei Wochen nach Zugang der Rücknahme der Bereitschaftserklärung nach Absatz 1 bei der Katastrophenschutzbehörde.