§ 4 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg
Erster Teil – Allgemeines und Organisation
§ 4 HmbKatSG – Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen
(1) Private Hilfsorganisationen sind juristische Personen des privaten Rechts, zu deren Aufgaben die Hilfeleistung bei Katastrophen gehört.
(2) Einheiten und Einrichtungen privater Hilfsorganisationen sind gegliederte Zusammenfassungen von Personen und Material, die unter einheitlicher Führung stehen.