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§ 29 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Fünfter Teil – Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HmbKatSG – Ausschuss für Katastrophenschutz

Bei der Behörde für Inneres und Sport wird ein Ausschuss für Katastrophenschutz nach § 16 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden in der Fassung vom 30. Juli 1952 (Sammlung des bereinigten Hamburgischen Landesrechts I 2000 - a) gebildet. Dem Ausschuss sollen insbesondere Vertreter der Senatsämter Fachbehörden und Bezirksämter sowie je ein Vertreter der Träger der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes angehören. Der Ausschuss berät Fragen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes.