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§ 16 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Zweiter Abschnitt – Abwehrender Katastrophenschutz

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 HmbKatSG – Hilfeleistungspflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörden können, soweit dies zur Bekämpfung einer Katastrophe erforderlich ist, natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen innerhalb und außerhalb Hamburgs mit ihren innerhalb des Gebiets der Freien und Hansestadt Hamburg befindlichen Vermögensgegenständen zu Sach- und Werkleistungen im Umfang des § 2 Absatz 1 sowie nach Maßgabe der §§ 3 Absätze 1 und 6 und 4Absätze 2 und 3 des Bundesleistungsgesetzes in der Fassung vom 27. September 1961 (Bundesgesetzblatt I Seite 1769) heranziehen. Ist zur Bekämpfung einer Katastrophe der Einsatz von Personen mit einer besonderen Ausbildung oder mit Spezialkenntnissen erforderlich, so können die Katastrophenschutzbehörden jede im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg wohnhafte volljährige Person mit dieser Ausbildung oder diesen Kenntnissen bis zu einer Dauer von drei Tagen innerhalb eines Monats zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz Anspruch nehmen, soweit die Katastrophenschutzbehörden nicht über ausreichende Kräfte verfügen.

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen Sachen im Wege unmittelbarer Ausführung in Anspruch genommen werden. Die Katastrophenschutzbehörde hat den Betroffenen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Inanspruchnahme in seiner Abwesenheit erfolgt und ihm hierdurch Nachteile entstehen.

(3) Hilfeleistungen kann nur verweigern, wer durch sie eine unzumutbare gesundheitliche Schädigung befürchten oder höherwertige Pflichten verletzen müsste.

(4) Die §§ 23 bis 25 finden auf zur Hilfeleistung herangezogene Personen entsprechende Anwendung.