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§ 14 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Teil – Maßnahmen des Katastrophenschutzes → Zweiter Abschnitt – Abwehrender Katastrophenschutz

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbKatSG – Grundsatz

(1) Bei Katastrophen treffen die Katastrophenschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen und nach Maßgabe der geltenden Gesetze die für die wirksame Bekämpfung der Katastrophen notwendigen Maßnahmen.

(2) Eintritt und Ende der Katastrophe stellt die Katastrophenschutzbehörde fest.