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§ 29 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 HmbJagdG – Landesjägerschaft

(1) Die Vereinigung der Jäger, der mehr als die Hälfte der Jahresjagdscheininhaber der Freien und Hansestadt Hamburg angehört, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde als Landesjägerschaft anerkannt. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung des Satzes 1 nicht mehr vorliegt.

(2) Die zuständige Behörde hat die Landesjägerschaft anzuhören, bevor sie einen Jagdschein nach § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes versagt oder nach § 18 in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Nummer 4 des Bundesjagdgesetzes entzieht.