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§ 14 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 HmbJagdG – Jagdschein

(1) Der Jagdschein wird für die Dauer von drei Jagdjahren erteilt. Rentnern, Pensionären, Schwerbehinderten, Erwerbslosen, Schülern, Auszubildenden, Studenten, Zivildienstleistenden und Wehrpflichtigen wird auf Antrag ein Einjahresjagdschein erteilt.

(2) Für die Erteilung der Jagdscheine werden Gebühren erhoben.

(3) Das Aufkommen aus den Jagdscheingebühren ist nach Abzug der Verwaltungskosten zur Förderung jagdlicher oder hegerischer Zwecke zu verwenden. Die Verwaltungskosten können pauschal festgesetzt werden.