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§ 11 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 HmbJagdG – Änderung von Jagdpachtverträgen

Jede Änderung eines Jagdpachtvertrages ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. § 12 des Bundesjagdgesetzes findet Anwendung.