§ 9 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg
TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Zweiter Abschnitt – Die staatliche Pflichtfachprüfung
§ 9 HmbJAG – Leitung des Prüfungsamtes
Eine Leiterin oder ein Leiter führt die Geschäfte des Prüfungsamtes. Sie oder er wirkt in Inhalt und Verfahren der die staatliche Pflichtfachprüfung betreffenden Fragen auf einen möglichst umfassenden Meinungsaustausch mit den Angehörigen der zuständigen Lehrkörper hin.