§ 48 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg
TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST
§ 48 HmbJAG – Stationszeugnisse
(1) Für jede Ausbildungsstelle ist ein Zeugnis über den Inhalt der Ausbildung sowie die Fähigkeiten und Leistungen der Referendarin oder des Referendars gemessen an den Zielen und Grundsätzen der Ausbildung nach § 38 zu erstellen.
(2) In dem Zeugnis ist die Gesamtleistung der Referendarin oder des Referendars mit einer Punktzahl und der entsprechenden Note nach § 7 zu bewerten.
(3) Bei Streitigkeiten, die sich aus der Vergabe der Stationszeugnisse ergeben, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Hanseatischen Oberlandesgerichts.