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§ 37 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 3 – VORBEREITUNGSDIENST

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 HmbJAG – Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis

(1) Die für Beamte auf Widerruf geltenden Bestimmungen mit Ausnahme des § 4 Absätze 3, 4 und 7 sowie der §§ 47 und 80 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405), zuletzt geändert am 20. Dezember 2016 (HmbGVBl. S. 570, 571), in der jeweils geltenden Fassung finden für Referendarinnen und Referendare entsprechende Anwendung, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Referendarinnen und Referendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Die Unterhaltsbeihilfe dient der Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts. Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), zuletzt geändert am 16. Juli 2015 (BGBl. I S. 1211, 1240), in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung, wobei die Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall abweichend von § 4 Absätze 1 bis 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes in voller Höhe der Unterhaltsbeihilfe erfolgt. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu regeln und dabei eine Anrechnung von anderweitigem Einkommen vorzusehen; eine Anrechnung von Leistungen an die Mitglieder der Bürgerschaft nach dem Hamburgischen Abgeordnetengesetz findet nicht statt. Er kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen und vorsehen, dass diese zum Erlass der Rechtsverordnung der Zustimmung der für die Finanzen zuständigen Behörde bedarf. Referendarinnen und Referendaren wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährt.