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§ 31 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Dritter Abschnitt – Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 HmbJAG – Schwerpunktbereiche

(1) Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Sie werden von der Hochschule gebildet und eingerichtet und von den Studierenden gewählt.

(2) Jeder Schwerpunktbereich umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von vierzehn Semesterwochenstunden. Die Schwerpunktbereiche sollen auf Grund ihres Stoffzuschnitts einen Überblick über einen wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft ermöglichen.

(3) In geeigneten Schwerpunktbereichen können Lehrveranstaltungen in englischer Sprache abgehalten werden.