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§ 30 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Dritter Abschnitt – Die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 HmbJAG – Allgemeine Vorschriften zur Schwerpunktbereichsprüfung

(1) Die Hochschule hat die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung sowohl im Verhältnis der einzelnen Schwerpunktbereiche untereinander als auch im Verhältnis der Schwerpunktbereichsprüfung zur staatlichen Pflichtfachprüfung zu gewährleisten. Insbesondere § 15 Absatz 1 Sätze 3 und 4 und § 25 Absatz 3 gelten entsprechend.

(2) Falls die Hochschule von der Möglichkeit nach § 13 Absatz 3 keinen Gebrauch macht, stellt sie sicher, dass in jedem Semester beziehungsweise in jeden zwei aufeinanderfolgenden Trimestern in jedem angebotenen Schwerpunktbereich sämtliche erforderlichen Prüfungsleistungen erbracht werden können.

(3) Die Hochschule erlässt eine Prüfungsordnung für die Schwerpunktbereichsprüfung. Sie bedarf abweichend von § 108 Absatz 1 Satz 3 HmbHG der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Prüfungsordnung insgesamt oder in Teilen

  1. 1.

    gegen Rechtsvorschriften verstößt oder

  2. 2.

    die im Hochschulbereich erforderliche Einheitlichkeit oder Gleichwertigkeit der Ausbildung oder Abschlüsse nicht gewährleistet.