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§ 3 HmbJAG
Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Landesrecht Hamburg

TEIL 2 – STUDIUM UND ERSTE PRÜFUNG → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbJAG
Gliederungs-Nr.: 3011-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbJAG – Studienzeiten

(1) Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Hochschule im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes entfallen.

(2) Auf die Studienzeit kann ein erfolgreich abgeschlossener Vorbereitungsdienst, der die Befähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Justiz oder in einer anderen förderlichen Laufbahnfachrichtung vermittelt, bis zur Dauer von einem Jahr angerechnet werden. Der Antrag ist mit den entsprechenden Nachweisen spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung nach § 14 bei dem Prüfungsamt (§ 8 Absatz 1) zu stellen. Dieses entscheidet über die Anrechnung und deren Umfang unter Berücksichtigung der von dem Prüfling in der anrechenbaren Ausbildung, einer darauf bezogenen Berufstätigkeit und im Studium erbrachten Leistungen. Mit der Anrechnung wird entschieden, ob die praktischen Studienzeiten nach § 5 ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Die Regelstudienzeit einschließlich aller Prüfungsleistungen beträgt zehn Semester oder fünfzehn Trimester.