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§ 6 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil II – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbIngG – Berufsbezeichnung Beratende "Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"

(1) Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" ist den eigenverantwortlich und unabhängig tätigen Ingenieurinnen und Ingenieuren (§ 12) vorbehalten. Sie darf unbeschadet der Bestimmung des § 7 nur führen, wer in die bei der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau zu führenden Listen der Beratenden Ingenieurinnen und der Beratenden Ingenieure eingetragen ist (§ 8).

(2) Wortverbindungen mit der Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen nur Personen verwenden, die berechtigt sind, die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" zu führen.