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§ 28 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil V – Schlussbestimmungen

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HmbIngG – Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

(1) Der Senat wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes notwendigen Rechtsverordnungen zu erlassen, insbesondere über

  1. 1.

    das Eintragungs- und Löschungsverfahren hinsichtlich der Listen und Verzeichnisse nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie die für die Registrierung auswärtiger Beratender Ingenieurinnen und auswärtiger Beratender Ingenieure vorzulegenden Nachweise,

  2. 2.

    die Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere in Bezug auf Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14, und sonstiger ergänzender Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit sie sich auf die Inhalte dieses Gesetzes beziehen und die zweckentsprechende Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes sichern,

  3. 3.

    die Bedingungen und die Höhe der von Kammermitgliedern, in die Liste der sonstigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 8 Eingetragenen, in die Liste der bauvorlagenberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 15 Absatz 4 Eingetragenen sowie Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c abzuschließenden Berufshaftpflichtversicherung.

(2) Der Senat wird ermächtigt seine Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiterzuübertragen.