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§ 26 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 HmbIngG – Auskünfte, Datenverarbeitung und Verschwiegenheitspflicht

(1) Auf Ersuchen der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau sind die Berufsangehörigen nach §§ 1, 6 und 7, die Gesellschaften nach §§ 6a bis 6c sowie Personen, die die Aufnahme in sonstige bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführte Verzeichnisse beantragt haben, verpflichtet, Auskünfte zu geben, die die Organe oder Ausschüsse zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen, sowie zum Nachweis geeignete Unterlagen beizubringen und bei Zweifeln über die Echtheit oder den Inhalt von Urkunden die Urkunden in öffentlich beglaubigter Form einzureichen. Diese Personen sind verpflichtet, zur Auskunftserteilung persönlich zu erscheinen, wenn das Organ oder der Ausschuss dies verlangen; Gesellschaften sind zur Entsendung vertretungsberechtigter Personen verpflichtet. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich diese Personen durch die Erteilung der Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinar- oder Berufsgerichtsverfahren aussetzen würden. Regelungen zur Amtsverschwiegenheit bleiben unberührt.

(2) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen und Gesellschaften sowie über Personen und Gesellschaften, die einen Antrag auf Eintragung in die bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau geführten Listen und Verzeichnisse oder eines Registers nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz gestellt haben, folgende Daten verarbeitet werden:

  1. 1.

    Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade, Firma,

  2. 2.

    Geburtsdaten,

  3. 3.

    Anschriften der Wohnungen, der beruflichen Niederlassungen und der Dienst- oder Beschäftigungsorte, bei Gesellschaften der Ort der Ansässigkeit in Hamburg und der Ort des Sitzes sowie telekommunikative Kontaktdaten (Telefon- und Faxnummern und E-Mail- und Internetadressen),

  4. 4.

    Fachrichtungen und Tätigkeitsarten,

  5. 5.

    Angaben zur Berufsausbildung, zur Fortbildung, zur praktischen Tätigkeit und zu einer öffentlichen Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständiger durch die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau,

  6. 6.

    Staatsangehörigkeit und Herkunftsstaat,

  7. 7.

    Eintragungsversagungen, Schlichtungsverfahren, Berufspflichtverletzungen, Ehrenverfahren sowie Sperrungen und Löschungen in den Listen und Verzeichnissen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Registers nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz,

  8. 8.

    Angaben und Nachweise zur Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen in die Listen und Verzeichnisse nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder des Registers nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz sowie der Berufspflichten, insbesondere in Bezug auf das Bestehen eines angemessenen Versicherungsschutzes nach § 6a Absatz 3 und § 17 Absatz 2 Nummer 5,

  9. 9.

    für die Beitragserhebung relevante Angaben über die Mitarbeiterzahl,

  10. 10.

    sonstige Angaben im Interesse der betroffenen Person oder Gesellschaft und mit deren Zustimmung, zum Beispiel im Zusammenhang mit Tätigkeitsschwerpunkten oder Zusatzqualifikationen.

Personenbezogene Daten Dritter darf die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau im Zusammenhang mit der Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der §§ 1 bis 3 sowie 5, 6, 6a, 6c, § 7 Absätze 1 und 2 und § 27, der Durchführung von Schlichtungs- und Ehrenverfahren sowie Fortbildungen und der Öffentlichkeitsarbeit der Kammer verarbeiten.

(2a) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau darf von ihr rechtmäßig verarbeitete personenbezogene Daten an Dritte weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist oder um Bekanntmachungen in der in der Satzung oder der Wahlordnung vorgesehenen Form vorzunehmen. Ebenfalls darf die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau personenbezogene Daten ihrer Mitglieder an das Versorgungswerk nach § 14a weitergeben, soweit sie ihre Mitglieder verpflichtet oder berechtigt, Mitglieder dieses Versorgungswerkes zu werden.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen, Verzeichnissen und Registern. Die dort enthaltenen Angaben dürfen von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern die betroffene Person über die beabsichtigte Veröffentlichung unterrichtet wurde und ihr nicht widerspricht.

(4) Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau ist berechtigt, im Einzelfall Daten aus den in § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Listen, Verzeichnissen und Registern, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 7 Absatz 3 Satz 2, Versagungen und Löschungen sowie zu Ehrenverfahren an Behörden, insbesondere andere Ingenieurkammern, in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(5) Mit der Löschung nach § 11 sind zugleich sämtliche bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau über die betroffene Person gespeicherten Daten zu sperren, Angaben zu Ehrenverfahren jedoch erst fünf Jahre nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.

(6) Bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Informationen über Eintragungsversagungen und Ehrenverfahren werden nach Ablauf von fünf Jahren nach der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens gelöscht, wenn die betroffene Person sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 6a Absatz 5 oder § 11 sind sämtliche bei der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau gespeicherten Daten der betroffenen Person zu löschen, sofern diese nicht die Speicherung für maximal weitere fünf Jahre beantragt. Die Hamburgische Ingenieurkammer-Bau ist verpflichtet, die betroffene Person auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

(7) Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse der Hamburgischen Ingenieurkammer-Bau und die von ihr bestellten Sachverständigen und Hilfskräfte sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt werden. Diese Pflicht endet nicht mit der Tätigkeit der Verpflichteten.