§ 23 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg
Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau
§ 23 HmbIngG – Satzung
(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 2.
die Einberufung der Mitgliederversammlung,
- 3.
die Geschäftsführung der Kammer,
- 4.
die Einberufung und die Geschäftsordnung des Vorstandes,
- 5.
die Voraussetzungen einer Abberufung des Vorstandes,
- 6.
die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüferinnen oder -prüfer,
- 7.
die Art der Bekanntmachungen,
- 8.
die Bildung von Ausschüssen,
- 9.
die Einziehung von Urkunden.
Sie kann ferner Regelungen zur Rücklagenbildung und zur Ausgestaltung der Register nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz enthalten.