Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 19 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg

Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau

Titel: Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbIngG
Gliederungs-Nr.: 7140-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbIngG – Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau an.

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

  1. 1.
    die Satzung,
  2. 2.
    die Wahlordnung,
  3. 3.
    die Beitragsordnung,
  4. 4.
    die Fortbildungssatzung,
  5. 5.
    die Gebührenordnungen der Kammer und des Eintragungsausschusses,
  6. 6.
    den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,
  7. 7.
    die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung,
  8. 8.
    die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
  9. 9.
    die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
  10. 10.
    die Bildung von Ausschüssen und Fachgruppen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Einrichtungen mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,
  11. 11.
    die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau und
  12. 12.
    die Schaffung eines Versorgungswerkes oder den Anschluss an ein Versorgungswerk nach § 14a.

(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Absatz 2 Nummern 1, 2, 4, 5 und 12 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.