§ 19 HmbIngG
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
Landesrecht Hamburg
Teil III – Hamburgische Ingenieurkammer - Bau
§ 19 HmbIngG – Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau an.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- 1.die Satzung,
- 2.die Wahlordnung,
- 3.die Beitragsordnung,
- 4.die Fortbildungssatzung,
- 5.die Gebührenordnungen der Kammer und des Eintragungsausschusses,
- 6.den Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung,
- 7.die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung,
- 8.die Wahl der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
- 9.die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
- 10.die Bildung von Ausschüssen und Fachgruppen sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Einrichtungen mit Ausnahme des Eintragungsausschusses,
- 11.die Höhe der Entschädigung für Mitglieder der Organe der Hamburgischen Ingenieurkammer - Bau und
- 12.die Schaffung eines Versorgungswerkes oder den Anschluss an ein Versorgungswerk nach § 14a.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu Absatz 2 Nummern 1, 2, 4, 5 und 12 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde.